Gesetze / Preisangabenverordnung

PAngV

§ 5 Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises

Stand: 28.05.2022

Bund18 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/5#abs-1 (1) Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/5#abs-2 (2) Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/5#abs-3 (3) Bei zur Selbstabfüllung angebotener flüssiger loser Ware kann abweichend von der allgemeinen Verkehrsauffassung zusätzlich zum Grundpreis nach Absatz 2 der Grundpreis nach Gewicht angegeben werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/5#abs-4 (4) Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/5#abs-5 (5) Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.

§ 4 § 6